Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Spezielle Hinweise für Stadt Marlow


Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens: 30,30 Euro





Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht erhalten und sind an den Hersteller zu zahlen.



Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim nächst gelegenen Hauptzollamt eingezahlt werden.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Handlungsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für Stadt Marlow



Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

Spezielle Hinweise für Stadt Marlow


zusätzlich bei Beantragung:




  • Person durch Bevollmächtigte/Vetreter:


    • Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde mit Einverständniserklärung



  • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt):

    • Handelsregisterauszug und Gewerbegenehmigung

    • Ausweis (oder Kopie) der im HRA benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)



  • für Vereine:

    • Vereinsregister

    • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)

    • Personalausweis des Vereinsvorsitzenden



  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • Gewerbeanmeldung von allen Gesellschaftern

    • Bestätigung, wer die zulassungsrechtlich benannte Person werden soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

    • Personalausweise der Gesellschafter

    • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)



  • Firmen in Gründung:

    • Ausweis (oder Kopie) der im Gesellschaftervertag benannten Person (Geschäftsführer od. Prokurist)

    • Gesellschaftervertrag

    • Nachweis des Standortes (z. B. Mietvertrag)

      • (Da Firmen in Gründung noch keinen Handelsregisterauszug haben, werden Fahrzeuge bis zur Handelsregistereintragung auf den Geschäftsführer mit Angaben der privaten Anschrift und den Standort der Firma zugelassen. Jedoch ist ein Vermerk der Firma mit einem entsprechenden "in Gründung" im Fahrzeugbrief / ZB Teil II möglich.)






Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.08.2021

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