Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Staatliche Zentralstelle für FernunterrichtZuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Voraussetzungen
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Fristen
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Erforderliche Unterlagen
- Informationsmaterial für Teilnehmer
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.03.2016