Anliegen von A bis Z

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Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen

Alle Bundesländer haben Gesetze oder auch Rechtsverordnungen zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich, so gelten in einigen Bundesländern Hunde bestimmter Rassen und Gruppen von vornherein als gefährlich oder es wird eine Gefährlichkeit vermutet. In Mecklenburg-Vorpommern gilt so eine Vermutung für Hunde bestimmter Rassen seit Juli 2022 nicht mehr.

In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (gesteigerte Aggressivität) aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.

Für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt, ebenso für die Nutzung eines gefährlichen Hundes für die Zucht.

Onlineservice

Dieser Onlinedienst wird für Ihre Behörde zentral angezeigt und Ihnen automatisch elektronisch zugestellt. Sollten Sie für Ihre Behörde für diese Leistung einen eigenen Onlinedienst erstellen und veröffentlichen, wird der eigene Onlinedienst angezeigt.

Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes online beantragen

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Formulare

Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind zuständige Stellen:

  • örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinde, der kreisfreien Stadt für die Erlaubnis
  • Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) des Landkreises für den Sachkundenachweis

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Marlow
Ordnungswesen
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:

Zentraler Kontakt
Telefon: 038221 4100
Fax: 038221 41020
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/

Mitarbeiter
Herr Morwinsky
Telefon: 038221 41016
Position: Sachbearbeiter
Kontakt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei

Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung
Keine Angabe

Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Folgende Kosten fallen (gegebenenfalls) an für:

  • die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis
  • den Erlass einer Untersagungsverfügung
  • die Abnahme der Sachkundeprüfung.

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt es besondere Verbote und Gebote, z. B. keine Mitnahme auf Spielplätzen, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, an Liegeplätzen für Menschen, einen Leinen- und Maulkorbzwang.

Beachten Sie, dass auch die Gemeinden Satzungen für den Umgang mit Hunden erlassen können, z. B. zum Leinenzwang. Diese können auch für Hunde gelten, die nicht gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung sind.

Bereits der erste unkontrollierte Biss Hundes kann zu einer schweren Verletzung oder zum Tode von Menschen führen. Alle Hunde sind außerhalb befriedeter Besitztümer immer unter Aufsicht zu halten. Hundeführerinnen und Hundeführer müssen körperlich und geistig in der Lage sein, einen Hund sicher zu führen.

HundehVO M-V:

Voraussetzungen

Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist die erforderliche Sachkunde, die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters sowie eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verfahrensablauf

Wurde ein Hund durch die Halterin oder den Halter als gefährlich erkannt oder wurde die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde festgestellt, ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Halten und Führen des gefährlichen Hundes und ggf. für die Verwendung des gefährlichen Hundes für die Zucht zu stellen.

Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Sachkundenachweis, müssen der Ordnungsbehörde danach innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden, die Frist kann einmalig um höchstens drei weitere Monate verlängert werden.

Die zuständige Ordnungsbehörde bestätigt die Antragsstellung. Diese Bestätigung dient der Hundehalterin oder dem Hundehalter als Legitimation bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.

Fristen

Die erforderliche Erlaubnis muss unverzüglich beantragt werden, die erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner in Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter).

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Unterstützende Institutionen

Veterinäramt

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die für die Erlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt).

Vorzulegen sind ein Sachkundenachweis sowie ein Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes (falls vorhanden), außerdem ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.

Sachkundenachweis für Hundehalter 

Der Sachkundenachweis für Hundehalter wird bei der Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 6 der Hundehalterverordnung ausgestellt.

Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich vor einem Prüfungsausschuss einer Kreisordnungsbehörde abzulegen, alternativ kann eine gleichwertige Ausbildung bei einer anderen (staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle) nachgewiesen werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.08.2021

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