Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 5 - Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Verfahrensablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
Handlungsgrundlage(n)
§ 19 (6) BetrSichV
- § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.07.2021