Anliegen von A bis Z

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Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen

Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. die nach § 16 Absatz 7 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
  2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
  3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie die nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. 

Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

Zuständige Stelle

Für die Zulassung von Wahlvorschlägen sind in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeindewahlausschüsse und Kreiswahlausschüsse zuständig.
Bei Änderung und Rücknahme sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zuständig.

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Marlow
Wahlen
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:

Zentraler Kontakt
Telefon: 038221 4100
Fax: 038221 41020
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/

Mitarbeiter
Herr Morwinsky
Telefon: 038221 41016
Position: Sachbearbeiter
Kontakt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei

Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung
Keine Angabe

Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Zu den Kommunalwahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gehören die

  • Landratswahlen 
  • Bürgermeisterwahlen
  • Kreistagswahlen
  • Wahlen der Gemeindevertretungen.

Fristen

Zulassung: 
Der zuständige Wahlausschuss (Gemeinde- bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. 

Änderung: 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Rücknahme: 
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Ansprechpunkt

Gemeinde- bzw. Kreiswahlleitung

Rechtsbehelf

Weist ein Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages und die die für die Wahl jeweils zuständige Wahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.06.2022

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