Anliegen von A bis Z

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Einzelauskunft aus den Handwerksregistern beantragen

Die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe sind Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den Handwerksberufen im Gebiet der zuständigen Handwerkskammer. Alle Daten, die hier erfasst werden, erfüllen auch eine öffentliche Aufgabe.

Können Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, wird Ihnen auf Antrag eine Einzelauskunft aus diesen Registern erteilt. Eine Einzelauskunft gibt folgende Informationen über ein Unternehmen:

  • Angaben zur Firma
  • Vor- und Familienname des eingetragenen Betriebsinhabers/Handwerkers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
  • Art des eingetragenen Handwerks
  • Anschrift der gewerblichen Niederlassung.

Onlineservice

Einzelauskunft aus den Handwerksregistern beantragen

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die Antragsdaten werden nur für die Dauer der Antragsbearbeitung gespeichert und danach gelöscht. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Zuständige Stelle

Handwerkskammer, bei der das Unternehmen eingetragen ist

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Voraussetzungen

Sie benötigen die Auskunft aus einem berechtigten wirtschaftlichen Grund, zum Beispiel

  • als Zulieferer zur Information über den Firmeninhaber
  • als Privatpersonen zur Information vor Auftragserteilung

Hinweis: Sie dürfen die Auskunftsdaten nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Einzelauskunft aus dem entsprechenden Verzeichnis bei der zuständigen Handwerkskammer. Geben Sie in Ihrem Antrag mindestens an

  • die antragsstellende Person (Name, Vorname)
  • den Betrieb (Anschrift, Name), für den eine Auskunft beantragt wird
  • Ihr berechtigtes Interesse

Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag. Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegenspricht, wird Ihnen die Auskunft erteilt.

Fristen

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch kann bei der jeweiligen Handwerkskammer eingereicht werden
  • Klage kann bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

im Einzelfall auf Anforderung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.07.2023

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