Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften

der Körperschaftsteuer.

Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

Hinweis:
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

Formulare

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen: nein

Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“

Bei Bedarf die Formulare:

  • „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
  • „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
  • „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
  • „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
  • „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
  • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
  • „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
  • „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
  • „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
  • „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“
Formulare im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Voraussetzungen

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

  • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
  • der inländische Anleger

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
    • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
    • dessen Bevollmächtigten

unterschrieben werden.

  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

Fristen

  • Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

Wichtiger Hinweis:
Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

Ansprechpunkt

Kontaktformular für Spezial Investmentfonds auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
  • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
  • Anteilsregister
  • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
  • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
  • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

20.04.2021

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