Anliegen von A bis Z

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Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist in Deutschland reglementiert. Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbsmäßige Zwecke aufbewahren, benötigen Sie grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.  
Bevor Sie das Lager, in dem explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, errichten oder betreiben, benötigen Sie zunächst die Lagergenehmigung. Sollten sich wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers ergeben, müssen Sie dies neu genehmigen lassen. 
Planen Sie mehr als 10 Tonnen Nettoexplosivstoffmasse zu lagern, benötigen Sie eine gesonderte Genehmigung (§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Sofern die gesonderte Genehmigung vorliegt, benötigen Sie keine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.  
Gegebenenfalls entfällt die Lagergenehmigung, wenn Sie Kleinmengen von explosionsgefährlichen Stoffen lagern möchten.

Onlineservice

Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen online beantragen

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
LAGuS: Antrag auf Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Klärung erfolgen, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Möchten Sie eine Lagergenehmigung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (Feuerwerkskörper) im Einzelhandel beantragen?

  • Bei "Ja", wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Landkreis beziehungsweise an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt.
  • Bei "Nein, ich möchte eine andere Lagergenehmigung für die gewerbsmäßige Nutzung beantragen", klicken Sie auf "Weiter mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"
Weiter mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 80 - 3.500 EUR

  • zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

  • bis maximal 500 kg NEM = 200 EUR
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 EUR
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 EUR

Erfordern Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.

Voraussetzungen

Sie bekommen eine Genehmigung, wenn Sie Maßnahmen gegen die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Beschäftigten des Lagers oder Dritter durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik getroffen haben. Sie müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung des Lagers gewährleisten.  
Die Behörde kann die Genehmigung beschränken oder mit Auflagen versehen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich eine bessere Bearbeitung bei der Beantragung einer Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen wünschen, nehmen Sie vor der Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.  

  • Sie reichen den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Sie stimmen die Anzahl der Antragssätze zuvor mit dem Sachbearbeiter ab.
  • Die Behörde prüft nach Eingang des Antrags alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie reichen gegebenenfalls nach Forderung Unterlagen nach.
  • Anschließend wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin vereinbart.
  • Nach der Prüfung vor Ort können gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert werden.
  • Nach abschließender Prüfung bekommen Sie über die Entscheidung samt einer Zahlungsaufforderung für die Verwaltungstätigkeit eine Nachricht. 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen 
  • Grundriss der Lagerstätte mit Lagerflächen
  • Grundriss mit Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (RWA, BMA, Löscheinrichtungen)
  • Baubeschreibung
  • Kopie des Bauartzulassungsbescheides
  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie (03/2000)
  • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement (SMS)

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

Fachlich freigegeben am

16.11.2023

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