Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Die für den Gewerbebetrieb eines Pfandleihers benutzten Räume anzeigen

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt. Ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Hinweise (Besonderheiten)

Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen sind jeweils mit einem Bußgeld bedroht.

Fristen

Die Anzeige sollte unverzüglich erfolgen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige
  • formlose Mitteilung mit Kopie des Grundrisses

Nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.07.2015

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